WIES elementec GmbH - Huberstraße 20-22 55595 Spabrücken

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Die Regelungen gelten dabei in folgender Reihenfolge:
– Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages
– Teil I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– Teil II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für Werkverträge)
– Die VOB Teil B und C (für Bauleistungen)
– Teil III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für Warenlieferungen)
1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
1.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2 Angebote
2.1 An die Preise aus unseren Angeboten halten wir uns vierzehn Tage ab Angebotsdatum gebunden.
2.2 Das Eigentums- und Urheberrecht an von uns erstellten Zeichnungen und Unterlagen behalten wir uns vor.

3 Preise
3.1 Erfolgte die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß, hat der Auftraggeber die aufgrund der Änderung der Preisermittlungsgrundlagen nachgewiesenen Mehrkosten (insbesondere Materialpreis- und Lohnerhöhungen) zusätzlich zu bezahlen.

3.2 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren Verträgen auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht gegen uns geltend gemacht werden.

3.3 Rechnungen sind sofort fällig. Die Regulierung erfolgt zu den Bedingungen gemäß unserer Auftragsbestätigung. Verzugszinsen für verspätete Zahlungen werden mit 4 % über dem Hauptrefinanzierungssatz der EZN berechnet. Wird die Zahlungsvereinbarung nicht pünktlich eingehalten, so kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug und haftet für alle Verzugsschäden.


4 Leistungsvorbehalt
4.1 Von uns angegebenen Lieferfristen gelten von dem Tage an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, soweit er dazu verpflichtet ist. Für den Fall, dass wir ein Aufmaß verantwortlich vornehmen müssen, gelten die Fristen von dem Tage an, an dem die notwendigen vom Auftraggeber oder einem Dritten zu erbringenden Vorleistungen erbracht sind und uns dies mitgeteilt wurde.

4.2 Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unserer Lieferantin, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferantin, für deren Verläßlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns zu entsprechenden späteren Termin zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

4.3 Der Besteller ist unverzüglich von Terminverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Schadenersatzansprüche können vom Besteller nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ausgelöst. Eventuelle Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.


5 Gewährleistung

5.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle erkennbaren Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.

5.2 Herstellungsbedingte Abweichung in Maßen, Dünnheiten, Dicken, Gewichten, Farbgebung sowie in dem Gradstrichstrukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und vom Besteller hinzunehmen.

5.3 Keine Mangel stellen beispielsweise technisch physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern da, wie z.B. unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei lsoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag), Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes bei Isoliergläsern ( Doppelscheibeneffekt) sowie Aufhängepunkte bei vorgespannten Gläsern und Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
Im SZR (Scheibenzwischenraum) eingebauten Sprossen, beeinträchtigen den Ug-Wert bzw. dB-Wert der jeweiligen Isolierglaseinheit. Evtl. auftretende mechanische Klappergeräusche der im SZR eingebauten Sprosse stellen keinen Reklamationsgrund dar.
5.4 Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Etwaige darüber hinaus gehende Garantieerklärung von Herstellern geben wir ohne eigene Verpflichtung und Haftungserweiterung an den Besteller weiter.


6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die bei Besitzübertragung bestanden, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Rechnung in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

6.2 Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns bis zur Höhe unserer Rechnungen abgetreten.

6.3 Der Besteller verpflichtet sich, eine Weiterveräußerung ebenfalls nur unter Wahrung unserer Eigentumsrechte vorzunehmen.

6.4 Der Besteller verpflichtet sich im Hinblick auf abgetretene Forderung alle erforderlichen Angaben zu machen und die zur Geltendmachung notwendigen Unterlagen auszuhändigen, sowie dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

7 Schadenersatz

7.1 Schadenersatzanspruche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden.

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort

8.1 Sämtliche Leistungen aus Verträgen sind am Ort unseres Firmensitzes zu erfüllen. Soweit der Besteller ein Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird unser Firmensitz als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten festgelegt.
TEIL II BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

9.1 Fehlende, widersprüchliche und unvollständige Angaben in vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie im Rahmen einer üblichen Überprüfung nicht erkennbar sind.

9.2 Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistung in den normalen Arbeitszeiten. Bei Unterbrechung oder auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhersehbaren erschwerten Bedingungen werden die zusätzlich anfallenden Kosten gesondert berechnet.

9.3 Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehenden Garantie des jeweiligen Herstellers (z.B. für Mehrscheiben/Isolierglas) werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich die Herstellergarantie auf Ersatzlieferung, gehen darüber hinaus gehende Kosten zu Lasten des Bestellers.
TEIL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN

10.1 Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages freibleibend.

10.2. Die Lieferung erfolgt ab Betriebsgelände. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer, bei
Eigentransporten mit Beladung des Fahrzeugs auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher
Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung abgeschlossen.

10.3 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der hierfür geeignete Abladevorrichtungen und die
erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wir verpflichten uns, die Anlieferung rechtzeitig mitzuteilen. Wartezeiten
werden im Güterfernverkehr gemäß KVU und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

10.4 Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand
zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Veränderung der
Haftung gegenüber Ziffer 10.2 und 7.1

10.5 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat nicht ausgeliefert werden, geht die
Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mehrkosten, insbesondere Lager- und
Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers.

10.6 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Bei
Leihverpackungen ist die Rücklieferung durch den Besteller frei Haus vorzunehmen.

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